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§ 299b StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Sechsundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 299b StGB – Bestechung im Gesundheitswesen

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

  1. 1.

    bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,

  2. 2.

    bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder

  3. 3.

    bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu § 299b: Eingefügt durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 298 - 302, Sechsundzwanzigster Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb/