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§ 74e StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Siebenter Titel – Einziehung

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 74e StGB – Sondervorschrift für Organe und Vertreter

1Hat jemand

  1. 1.

    als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

  2. 2.

    als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,

  3. 3.

    als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

  4. 4.

    als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder

  5. 5.

    als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. 2 § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu § 74e: Neugefasst durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 73 - 76b, Siebenter Titel - Einziehung/