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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 153 - 163, Neunter Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid/
Dokument
§ 155 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 155 StGB – Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
- 1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,
- 2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 153 - 163, Neunter Abschnitt - Falsche uneidliche Aussage und Meineid/
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