Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 284 - 297, Fünfundzwanzigster Abschnitt - Strafbarer Eigennutz/
Dokument
§ 290 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Fünfundzwanzigster Abschnitt – Strafbarer Eigennutz
§ 290 StGB – Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 284 - 297, Fünfundzwanzigster Abschnitt - Strafbarer Eigennutz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137474,435
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137474,435
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.