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§ 104 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 BremBG – Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 101 - 104, Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz/
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