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§ 64c NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 64c NHG – Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen

1Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach § 64b sind, dürfen aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule Hochschulausbildungen nur durchführen, wenn

  1. 1.

    die ausländische Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates staatlich oder staatlich anerkannt ist,

  2. 2.

    die Qualität des Studienangebots nach den im Herkunftsstaat der ausländischen Hochschule geltenden Regelungen gesichert ist und

  3. 3.

    das Studienangebot der die Hochschulausbildung durchführenden Einrichtung unter Mitwirkung einer inländischen Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist.

2Das Studienangebot ist dem Fachministerium sechs Monate vor Betriebsaufnahme anzuzeigen. 3Dabei ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4 § 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Hochschulausbildung durchgeführt worden ist. 5Für die Ausweitung oder wesentliche Änderung des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 64 - 67a, Zweiter Teil - Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung/