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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZFdG - Zollfahndungsdienstgesetz/§§ 8 - 83, Kapitel 3 - Befugnisse/§§ 26 - 70, Abschnitt 2 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen/§§ 26 - 38, Unterabschnitt 1 - Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes/
Dokument
§ 33a ZFdG
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen → Unterabschnitt 1 – Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 33a ZFdG – Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.
(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.
(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZFdG - Zollfahndungsdienstgesetz/§§ 8 - 83, Kapitel 3 - Befugnisse/§§ 26 - 70, Abschnitt 2 - Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen/§§ 26 - 38, Unterabschnitt 1 - Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9760690,111
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