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§ 1 KiStG LSA
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KiStG LSA
Gliederungs-Nr.: 614.5
Normtyp: Gesetz

§ 1 KiStG LSA – Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KiStG LSA,ST - Kirchensteuergesetz/
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