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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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§ 19 StWG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Bundesrecht
§ 19 StWG – Beschränkung der Kreditbeschaffung
Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits im Rahmen der in den Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen ausgewiesenen Kreditermächtigungen durch den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die öffentlichen Sondervermögen und Zweckverbände beschränkt wird. Satz 1 gilt nicht für Kredite, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StWG - Stabilitätsgesetz/
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