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§ 22 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 22 GKV – Geschäftsgang

(1) Auf den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden § 34 Absatz 1, mit Ausnahme von Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 7, sowie § 34 Absatz 3 und die §§ 36 bis 41, mit Ausnahme der Frist in § 38 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1, der Gemeindeordnung (GemO) entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Verwaltungsrat kann Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen zuziehen.

(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muss Beschlüssen des Verwaltungsrats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind. Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Kommunalen Versorgungsverband nachteilig sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in der gleichen Sitzung bereinigt werden kann, ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung eine weitere Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der neue Beschluss gesetzwidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsrats an Stelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GKV,BW - Kommunaler Versorgungsverband-Gesetz/
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