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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/
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§ 13 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 13 NHZG – Übergangsregelung
Auf Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages eingeleitet wurden, sind die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Die Vorschriften über das örtliche Auswahlverfahren in der ab dem 22. November 2019 geltenden Fassung finden erstmals auf die Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.
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