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§ 10a LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 10a LHO – Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen

Der Senat setzt die Bürgerschaft von Verhandlungen mit dem Bund oder einem anderen Land über einen Staatsvertrag mit finanziellen Auswirkungen so frühzeitig in Kenntnis, dass die Bürgerschaft Gelegenheit hat, zu dem Staatsvertrag Stellung zu nehmen. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über die Grundzüge des angestrebten Vertrages und über wesentliche Abweichungen von diesen Grundzügen, die sich im Verlaufe der Verhandlungen ergeben. Die Unterrichtung erfolgt schriftlich in den Deputationen und Ausschüssen der Bürgerschaft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LHO,HB - Landeshaushaltsordnung/§§ 1 - 10a, Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan/
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