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§ 15 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe → Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 15 SGB XII – Vorbeugende und nachgehende Leistungen

(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2 § 47 ist vorrangig anzuwenden.

(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234); der bisherige Satz 1 wurde Wortlaut des Absatz 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 8 - 26, Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe/§§ 8 - 16, Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen/
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