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Art. 15 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

1. Abschnitt: – Grundlagen → III. – Staatsziele

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 15 Verf – (Schulwesen)

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für die Aufnahme an weiterführende Schulen sind außer dem Willen der Eltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend.

(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.

(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.

(6) Das Nähere regelt das Gesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/Verf,MV - Verfassung/Art. 1 - 19, 1. Abschnitt: - Grundlagen/Art. 11 - 19, III. - Staatsziele/
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