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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/Verf,MV - Verfassung/Art. 20 - 54, 2. Abschnitt: - Staatsorganisation/Art. 20 - 40, I. - Landtag/
Dokument
Art. 36 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
2. Abschnitt: – Staatsorganisation → I. – Landtag
Art. 36 Verf – (Bürgerbeauftragter)
(1) Zur Wahrung der Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande sowie zur Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten wählt der Landtag auf die Dauer von sechs Jahren den Bürgerbeauftragten; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Er kann ihn mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.
(2) Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er wird auf Antrag von Bürgern, auf Anforderung des Landtages, des Petitionsausschusses, der Landesregierung oder von Amts wegen tätig.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/Verf,MV - Verfassung/Art. 20 - 54, 2. Abschnitt: - Staatsorganisation/Art. 20 - 40, I. - Landtag/
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