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Art. 44 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Abschnitt: – Staatsorganisation → II. – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 44 Verf – (Amtseid)

Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid:

"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung von Mecklenburg-Vorpommern sowie die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde."

Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/Verf,MV - Verfassung/Art. 20 - 54, 2. Abschnitt: - Staatsorganisation/Art. 41 - 51, II. - Landesregierung/
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