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§ 4 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LMG – Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten.

(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerkmale nur an die jeweilige Meldebehörde übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört.

(3) Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen an nicht öffentliche Stellen nicht übermittelt werden. Nicht öffentliche Stellen dürfen diese Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 1 - 6, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
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