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§ 355 RVO
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte

Titel: Reichsversicherungsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RVO
Gliederungs-Nr.: 820-1
Normtyp: Gesetz

§ 355 RVO – Anhörung vor Aufstellung der Dienstordnung. Zustimmung zur/Genehmigung der Dienstordnung

(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Angestellten zu hören.

(2) 1Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Missverhältnis zu ihren Aufgaben steht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).

(3) Das Gleiche gilt für Änderung der Dienstordnung.

Absatz 3 gestrichen durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469). Bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3 durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
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