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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
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§ 358 RVO
Reichsversicherungsordnung
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte
§ 358 RVO – Verträge zur dienstordnungsmäßigen Anstellung nach dem 31. Dezember 1992
Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.
Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
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