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§ 358 RVO
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte

Titel: Reichsversicherungsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RVO
Gliederungs-Nr.: 820-1
Normtyp: Gesetz

§ 358 RVO – Verträge zur dienstordnungsmäßigen Anstellung nach dem 31. Dezember 1992

Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung unterstehen sollen (§§ 349, 354 Abs. 1), dürfen ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, der Angestellte unterstand am 31. Dezember 1992 bereits einer Dienstordnung.

Eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
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