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§ 353 RVO
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte

Titel: Reichsversicherungsordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RVO
Gliederungs-Nr.: 820-1
Normtyp: Gesetz

§ 353 RVO – Besoldungsplan

(1) 1Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie:

  1. 1.

    wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,

  2. 2.

    in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,

  3. 3.

    unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.

(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
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