Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
Dokument
§ 350 RVO
Reichsversicherungsordnung
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte
§ 350 RVO – Stellenbesetzung mangels zu Stande kommender Anstellungsbeschlüsse
Kommt kein Anstellungsbeschluss zu Stande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
Geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RVO - Reichsversicherungsordnung/§§ 165 - 536a, ZWEITES BUCH - Krankenversicherung/§§ 306 - 376d, VIERTER ABSCHNITT - Verfassung/§§ 349 - 362, IV. - Angestellte und Beamte/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142550,354
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142550,354
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.