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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/Verf,MV - Verfassung/Art. 55 - 77, 3. Abschnitt: - Staatsfunktionen/Art. 69 - 75, IV. - Landesverwaltung und Selbstverwaltung/
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Art. 70 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → IV. – Landesverwaltung und Selbstverwaltung
Art. 70 Verf – (Gesetzmäßigkeit und Organisation der öffentlichen Verwaltung)
(1) Die öffentliche Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
(2) Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung werden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt. Dabei können Möglichkeiten der Einbeziehung der Bürger durch die öffentliche Verwaltung vorgesehen werden.
(3) Die Einrichtung der Landesbehörden im einzelnen obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis auf einzelne Mitglieder der Landesregierung übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/Verf,MV - Verfassung/Art. 55 - 77, 3. Abschnitt: - Staatsfunktionen/Art. 69 - 75, IV. - Landesverwaltung und Selbstverwaltung/
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