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§ 12 FreizügG/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FreizügG/EU
Gliederungs-Nr.: 26-13
Normtyp: Gesetz

§ 12 FreizügG/EU – Staatsangehörige der EWR-Staaten

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl I S. 2416).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FreizügG/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU/
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