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§ 46a BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 46a BVerfGG

(1) 1Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. 2Die Feststellung ist auf Ersatzparteien zu erstrecken. 3Dass eine Partei die Bestrebungen einer nach Satz 1 von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossenen Partei als Ersatzpartei an deren Stelle weiter verfolgt oder fortführt, stellt das Bundesverfassungsgericht entsprechend Satz 1 fest. 4Die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Berechtigten nach § 43 Absatz 1 Satz 1; § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1Beantragt einer der Antragsberechtigten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ihre Verlängerung, bleibt die Partei bis zur Entscheidung über diesen Antrag von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2 § 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. 3Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 4Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. 5Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft.

Zu § 46a: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2730).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVerfGG - Bundesverfassungsgerichtsgesetz/§§ 36 - 96d, III. Teil - Einzelne Verfahrensarten/§§ 43 - 47, Zweiter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a/