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§ 44 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Bundesrecht

III. Teil – Einzelne Verfahrensarten → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a

Titel: Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 BVerfGG – Vertretungsberechtigter

1Die Vertretung der Partei bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung. 2Sind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder nicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags beim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als vertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Geschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag veranlasst hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BVerfGG - Bundesverfassungsgerichtsgesetz/§§ 36 - 96d, III. Teil - Einzelne Verfahrensarten/§§ 43 - 47, Zweiter Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a/