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§ 290 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 290 AO – Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 259 - 327, Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen/§§ 281 - 321, 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen/§§ 285 - 308, II. - Vollstreckung in Sachen/
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