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§ 20 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 5 – Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 20 BBiG – Probezeit

1Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 10 - 26, Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis/§§ 20 - 23, Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses/
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