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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 53 - 57, Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung/§§ 55 - 57, Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen/
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§ 56 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Berufliche Fortbildung → Abschnitt 3 – Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 56 BBiG – Fortbildungsprüfungen
(1) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2 § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn
- 1.
er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
- 2.
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 53 - 57, Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung/§§ 55 - 57, Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=498612,57
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