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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 18 - 25, Abschnitt 4 - Leistungen/
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§ 22 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Leistungen
§ 22 MuSchG – Leistungen während der Elternzeit
1Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.
Zu § 22: Vgl. RdSchr. 17 j Zu § 22 MuSchG.
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