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§ 545 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 2 – Revision

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 545 ZPO – Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Zu § 545: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 542 - 566, Abschnitt 2 - Revision/