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§ 605a ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 605a ZPO – Scheckprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 592 - 605a, Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess/
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