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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 4 - 18, Teil 2 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden/§§ 7 - 11, Abschnitt 2 - Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene/
Dokument
§ 10 AbfKlärV
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Bundesrecht
Teil 2 – Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden → Abschnitt 2 – Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
§ 10 AbfKlärV – Analysefehler und Messtoleranzen
Bei der Untersuchung der Einhaltung eines Grenzwertes nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8 dürfen vom festgelegten Grenzwert pauschale Abzüge wegen möglicher Analysefehler oder Messtoleranzen nicht vorgenommen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 4 - 18, Teil 2 - Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden/§§ 7 - 11, Abschnitt 2 - Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7925532,11
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