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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 90 - 103, Abschnitt 2 - Sachen und Tiere/
Dokument
§ 99 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 2 – Sachen und Tiere
§ 99 BGB – Früchte
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 90 - 103, Abschnitt 2 - Sachen und Tiere/
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