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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 128 - 252, Abschnitt 3 - Verfahren/§§ 128 - 165, Titel 1 - Mündliche Verhandlung/
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§ 161 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 1 – Mündliche Verhandlung
§ 161 ZPO – Entbehrliche Feststellungen
(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
- 1.wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;
- 2.soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
(2) 1In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. 2 § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 128 - 252, Abschnitt 3 - Verfahren/§§ 128 - 165, Titel 1 - Mündliche Verhandlung/
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