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§ 359 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 5 – Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 359 ZPO – Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

  1. 1.
    die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  2. 2.
    die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  3. 3.
    die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 355 - 370, Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme/
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