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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle/§§ 235 - 254a, Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten/
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§ 249a SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Vierter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 249a SGB VI – Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).
(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle/§§ 235 - 254a, Vierter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,282
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