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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle/§§ 294 - 299, Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921/
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§ 295a SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Zwölfter Unterabschnitt – Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 295a SGB VI – Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
1Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder
- 1.im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
- 2.im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295a. Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 228 - 319d, Fünftes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 228 - 299, Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle/§§ 294 - 299, Zwölfter Unterabschnitt - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921/
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