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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 49, Abschnitt 1 - Gerichte/§§ 1 - 11, Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften/
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§ 7 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 7 ZPO – Grunddienstbarkeit
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 49, Abschnitt 1 - Gerichte/§§ 1 - 11, Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften/
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