Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 592 - 605a, Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess/
Dokument
§ 593 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
§ 593 ZPO – Klageinhalt; Urkunden
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) 1Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
Zu § 593: Geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 592 - 605a, Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,642
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,642
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.