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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 2 – Auswahl des Vormunds
§ 1783 BGB – Übergehen der benannten Person
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
- 1.
sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
- 2.
ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
- 3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
- 4.
sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
- 5.
sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
- 1.
sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
- 2.
die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
- 3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
Zu § 1783: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1773 - 1808, Titel 1 - Vormundschaft/§§ 1773 - 1787, Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft/§§ 1773 - 1785, Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft/§§ 1778 - 1785, Unterkapitel 2 - Auswahl des Vormunds/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1986