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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 226 - 231, Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe/
Dokument
§ 231 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 6 – Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe
Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 226 - 231, Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe/
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