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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 21 - 89, Titel 2 - Juristische Personen/§§ 80 - 88, Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen/
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§ 87 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
§ 87 BGB – Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
(1) 1Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. 3In der Satzung kann geregelt werden, dass ein anderes Organ über die Auflösung entscheidet.
(2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
(3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Zu § 87: Neugefasst durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 21 - 89, Titel 2 - Juristische Personen/§§ 80 - 88, Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,89
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