Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 929 - 984, Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen/§§ 937 - 945, Untertitel 2 - Ersitzung/
Dokument
§ 941 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 2 – Ersitzung
§ 941 BGB – Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2 § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 929 - 984, Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen/§§ 937 - 945, Untertitel 2 - Ersitzung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1069
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,1069
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.