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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 226 - 231, Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe/
Dokument
§ 226 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 6 – Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226 BGB – Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 226 - 231, Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe/
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