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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 929 - 984, Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen/§§ 965 - 984, Untertitel 6 - Fund/
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§ 972 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6 – Fund
§ 972 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Finders
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 854 - 1296, Buch 3 - Sachenrecht/§§ 903 - 1017, Abschnitt 3 - Eigentum/§§ 929 - 984, Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen/§§ 965 - 984, Untertitel 6 - Fund/
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