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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 54 - 54b, 10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden/
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§ 54b IfSG
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Bundesrecht
10. Abschnitt – Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
§ 54b IfSG – Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
Zu § 54b: Eingefügt durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl I S. 1018), geändert durch G vom 4. 12. 2022 (BGBl I S. 2150).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/IfSG - Infektionsschutzgesetz/§§ 54 - 54b, 10. Abschnitt - Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden/
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