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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 21 - 89, Titel 2 - Juristische Personen/§§ 21 - 79a, Untertitel 1 - Vereine/§§ 55 - 79a, Kapitel 2 - Eingetragene Vereine/
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§ 71 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§ 71 BGB – Änderungen der Satzung
(1) 1Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. 2Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 3Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. 4In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1 - 240a, Buch 1 - Allgemeiner Teil/§§ 1 - 89, Abschnitt 1 - Personen/§§ 21 - 89, Titel 2 - Juristische Personen/§§ 21 - 79a, Untertitel 1 - Vereine/§§ 55 - 79a, Kapitel 2 - Eingetragene Vereine/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,73
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