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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft → Kapitel 3 – Vermögenssorge
§ 1801 BGB – Befreite Vormundschaft
(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. 2 § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) 1Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien. 2 § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.
Zu § 1801: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 1297 - 1921, Buch 4 - Familienrecht/§§ 1773 - 1921, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft/§§ 1773 - 1808, Titel 1 - Vormundschaft/§§ 1788 - 1801, Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft/§§ 1798 - 1801, Kapitel 3 - Vermögenssorge/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137485,2007