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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 535 - 597, Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag/§§ 535 - 548a, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse/
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§ 545 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
1Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2Die Frist beginnt
- 1.für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
- 2.für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BGB - Bürgerliches Gesetzbuch/§§ 241 - 853, Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse/§§ 433 - 853, Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse/§§ 535 - 597, Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag/§§ 535 - 548a, Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse/
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