Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Abschnitt 2, § 18a VOL/A
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
Bundesrecht
Titel: Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOL/A
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

Abschnitt 2, § 18a VOL/A – Formen und Fristen

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Beim Offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage (15), gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

    (2) Die Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine kürzere Frist ersetzt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. a)

      Der öffentliche Auftraggeber muss eine Vorinformation gemäß § 17a Nr. 3 nach dem vorgeschriebenen Muster (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005) mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 17a Nr. 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in seinem Beschafferprofil nach § 17a Nr. 2 veröffentlicht haben. Diese Vorinformation oder das Beschafferprofil muss mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung für das Offene Verfahren (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005) enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Vorinformation vorlagen.

    2. b)

      Die verkürzte Frist muss für die Interessenten ausreichen, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

    (3) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden, oder konnten die Fristen nach Absatz 5 und 6 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

    (4) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Nr. 1 Abs. 1 und 2 um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Frist für den Eingang der Angebote nach Nummer 1 Absatz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

    (5) Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, so muss der Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden.

    (6) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

  2. 2.

    (1) Beim Nichtoffenen Verfahren, Wettbewerblichen Dialog und im Verhandlungsverfahren in den Fällen des § 3a Nr. 1 Abs. 5 beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. In Fällen besonderer Dringlichkeit (beschleunigtes Verfahren) beim Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren in den Fällen des § 3a Nr. 1 Abs. 5 beträgt diese Frist mindestens 15 Tage oder mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an.

    (2) Die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist beim Nichtoffenen Verfahren beträgt mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist mindestens 10 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Hat der Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann er die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage festsetzen. Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend.

    (3) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen kann die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge gemäß Absatz 1 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden. Macht der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, kann er die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

    (4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verdingungsunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 5 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

    (5) Der Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim Nichtoffenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

(15) Amtl. Anm.:
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1 (vgl. Anhang III). So gelten z.B. als Tage alle Tage einschl. Feiertage, Sonntage und Sonnabende.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VOL/A 2006 - Leistungsvergabe-Best/